Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann chorkultur.de e. V. Er hat seinen Sitz in Recklinghausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in Recklinghausen, vorwiegend durch Chorgesang, Musik und darstellende Künste. Zielgruppen sind Menschen aller Bevölkerungsschichten und jeden Alters. Angebote für Kinder und Jugendliche gehören zum Kernbereich von chorkultur.de e.V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Chor-, Gesangs- und Musiktheaterproben, ebenso durch Konzerte und sonstige Veranstaltungen. Jeder Teilchor regelt seine künstlerische Ausrichtung in einer Chorordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 4 Organe

Die Organe von chorkultur.de e.V. sind

a) der Vorstand

 b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Mitgliedern, die jünger als 16 Jahre sind, üben deren Eltern das Stimmrecht aus. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres/Semesterendes erfolgen und muss 6 Wochen zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Die genauen Termine regelt die jeweilige Chorordnung. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlägen der einzelnen Chöre. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder mindestens aber 30 % aller stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer/-innen sowie Entgegennahme deren Berichte
  • Erlass und Änderung der Chorordnungen der Teilchöre nach Vorschlag der jeweiligen Teilchöre

 

§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, die möglichst aus den verschiedenen Teilchören hervorgehen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

 

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

 

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich aktiv. Jedem Vorstandsmitglied kann deshalb nur eine Aufwandsentschädigung bis maximal 500 € jährlich nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

 

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn/ChorleiterIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Altstadtschmiede e.V., Kellerstraße 10, 45657 Recklinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

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